Geschäftsbedingungen
für den Verkauf von gebrauchten Kraftfahrzeugen, Anhängern, Baumaschinen
und deren Teile.
Nachstehende
Bedingungen gelten für alle Angebote und Verkäufe von gebrauchten
Kraftfahrzeugen, Anhängern, Baumaschinen und deren Teile von dem Verkäufer
an den Käufer.
I. Erfüllungsort /
Gerichtsstand
1.
Erfüllungsort für beide Teile für sämtliche gegenwärtigen und zu-künftigen
Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ist Göttingen. In diesem Sinne
ist für alle Streitigkeiten, auch für Klagen im Wechsel- und
Urkundenprozeß, ausschließlich das Amts- bzw. Landesgericht Göttingen
zuständig.
2.
Soweit die gesetzlichen Bestimmungen die Vereinbarung über den
Gerichtsstand nach Absatz 1 nicht zulassen, gilt folgendes:
a) Für den Fall, dass der Käufer nach
Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlich Aufenthaltsort aus der
Bundesrepublik Deutschland
einschließlich West-Berlin verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht
bekannt ist, ist das Amts- bzw. Landesgericht Göttingen für alle
Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung zuständig.
b) Für den Fall, dass Ansprüche aus dieser
Geschäftsverbindung im gerichtlichen
Mahnverfahren geltend gemacht werden, ist eben
Für den Vertrag gilt deutsches Recht (BGB).
II.
Vertragsschluss
An den Auftrag ist der Käufer vier Wochen
gebunden. Er gilt als angenommen, wenn er nicht von dem Verkäufer
innerhalb dieser Frist schriftlich abgelehnt wird.
III.
Nebenabreden / Zusicherungen / Vertragsänderungen / Schriftform
1. Mündliche Nebenabreden, Zusicherung von
Eigenschaften und nachträgliche
Vertragsänderungen haben nur Gültigkeit, wenn sie
von dem Verkäufer schriftlich bestätigt werden.
2. Angaben des Verkäufers über Baujahr,
Lieferumfang, Aussehen, Leistungen, Maße und
Gewichte, Betriebsstoffverbrauch, Betriebskosten, Geschwindigkeit, Dauer
und Maß der Benutzung des Kaufgegenstandes, insbesondere über den
Kilometerstand, sind nur als annähernd zu
betrachten und stellen keine zugesicherten Eigenschaften dar.
IV. Übertragung
von Rechten und Pflichten des Käufers
Eine Übertragung von Rechten und Pflichten aus
diesem Auftrag ist nur mit schriftlicher Genehmigung des Verkäufers zulässig.
V. Preise
Die Preise verstehen sich ab Standort rein
netto. Die Überführungs- kosten sowie alle sonstigen Auslagen und
Spesen, auch etwaige Zollkosten gehen zu Lasten des Käufers.
Umsatzsteuererhöhungen während einer vereinbarten Lieferfrist von nicht
mehr als 4 Monaten gehen jedoch bei fehlender individueller Vereinbarung
zu Lasten des Verkäufers, wenn der Käufer nicht
vorsteuerabzugsberechtigt ist. Anbringungskosten für
vom Käufer gewünschtes Zubehör oder Kosten für vom Käufer gewünschte
Umbauten gehen zu seinen Lasten, soweit keine andere Vereinbarung erfolgt
ist.
VI.
Zahlungsbedingungen / Zahlungsverzug / Vermögensverschlechterung
1. Die Zahlungen sind in bar an dem Sitz des
Verkäufers und nur an diesen selbst zu leisten.
Dieser ist nicht verpflichtet, Wechsel, Schecks oder
Kupons in Zahlung zu nehmen. Nimmt er solche dennoch an, so geschieht dies
nur zahlungshalber unter Vorbehalt des nicht als
Erfüllung.
2.
Teilzahlungen gelten als zuerst für die ältesten Fälligkeiten geleistet.
3.
Die Verzugszinsen betragen 2 % über dem Diskontsatz der Deutschen
Bundesbank, mindestens aber 6%, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer. Sie sind
höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer eine Belastung mit
einem höheren Zinssatz oder der Käufer eine geringere Belastung
nachweist. Dem Verkäufer steht es frei, einen darüber hinausgehenden
Verzugsschaden geltend zu machen.
4.
a) Kommt der ins Handelsregister eingetragene Käufer mit einer
Rate acht Tage in
Verzug, oder stellt er seine Zahlungen ein oder
wird über sein Vermögen das gerichtliche Vergleichsverfahren oder der
Konkurs eröffnet, so wird der gesamte Rest des Kaufpreises, auch soweit
Wechsel auf ihn gegeben sind, sofort
fällig. Darüber hinaus ist in diesen Fällen der Verkäufer
berechtigt, ohne vom Vertrag zurückzutreten, die Kaufsachen auf
Grund seines Eigentumsvorbehalts zurückzufordern und bis zur Zahlung des
restlichen Kaufpreises in seinem Besitz zu behalten.
b) Ist der nicht in das Handelsregister eingetragne Käufer mit
zwei aufeinanderfolgenden Raten ganz oder teilweise im Verzug und
beträgt die geschuldete Summe mind. den zehnten
Teil des reinen Kaufpreises, so wird der ganze Restkaufpreis
- ohne Rücksicht auf die Fälligkeit etwaiger Wechsel – sofort
fällig.
5.
Kommt der Käufer (bei Vereinbarung von Teilzahlung mit
mind. zwei aufeinanderfolgenden Raten) in Zahlungsverzug, so
kann der Verkäufer – unbeschadet seiner sonstigen Rechte aus
Abschnitt VIII – nach Setzung einer angemessenen Nachfrist – sofern
diese nicht ausnahmsweise rechtlich entbehrlich ist – ohne
Erfordernis einer Ablehnungsanordnung vom Vertrag zurücktreten oder
Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
6.
Das Rücktrittsrecht steht dem Verkäufer unbeschadet des Rechts aus §
321 BGB auch zu, wenn der Käufer einen Wechsel oder Scheck nicht einlöst,
es sei denn, der Käufer leistet sofort Sicherheit durch
selbstschuldnerische unwiderrufliche Bürgschaft einer deutschen
Großbank, Volksbank oder öffentlichen Sparkassen. In gleicher
Weise ist der Verkäufer zum Rücktritt berechtigt, wenn ein Wechsel oder
Scheck des Käufers außerhalb des vorliegenden Geschäfts
zu Protest geht, ohne Rücksicht darauf, ob eine Lieferfrist vereinbart
wurde. Zum sofortigen Rücktritt ist der Verkäufer ferner bei jedem
erheblichen vertragswidrigen Verhalten des Käufers berechtigt.
7.
Kann der Verkäufer Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, so ist
er berechtigt, den Kaufgegenstand anderweitig zu veräußern und den
Differenzschaden geltend zu machen. Er kann dabei - unbeschadet der Möglichkeit
konkreter Schadensberechnung - 20 % des Verkaufspreises als entgangenen
Gewinn ohne weiteren Nachweis fordern, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob
eine Lieferfrist vereinbart wurde. Wird pauschalierter Schadensersatz
verlangt, so darf der Käufer den Nachweis führen, ein konkreter Schaden
sei überhaupt nicht entstanden oder sei wesentlich niedriger als die
Pauschale.
VII. Aufrechnung / Zurückbehaltung
1.
Gegen die Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen,
wenn seine Gegenforderung unbestritten oder ent-scheidungsreif ist oder
ein rechtskräftiger Titel vorliegt.
2.
Dieselbe Regelung gilt für ein vom Käufer geltend gemachtes Zu-rückbehaltungsrecht,
a) sofern Anspruch und Gegenanspruch nicht auf demselben
Vertragsverhältnis beruhen,
b) soweit der Käufer
sich auf ein kaufmännisches Zurückbehaltungsrecht beruft.
VIII. Eigentumsvorbehalt / Sicherungsübereignung
1. Alle Kaufsachen bleiben bis zur vollständigen
Abdeckung sämtlicher aus diesem Auftrag entstandenen Verbindlichkeiten Eigentum des Verkäufers.
Der Eigentumsvorbehalt gilt auch für alle Forderungen,
die im Zusammenhang mit der Kaufsache entstehen, insbesondere Forderungen
aus Reparaturen, Ersatzteil-, Zubehör- und Betriebsstofflieferungen,
Einstell- und Versicherungskosten. Der Eigentumsvorbehalt geht nicht
unter, wenn die zu sichernden Forderungen zusammen in eine laufende
Rechnung aufgenommen werden; eine Anerkennung des Restsaldos ist in diesem
Falle wirkungslos, es sei denn, dass der Verkäufer ausdrücklich auf die
getrennte Behandlung der Forderungen verzichtet hat. Für bisher gekaufte
Fahrzeuge, Baumaschinen, Geräte
und Fahrzeugteile bleibt dieses Eigentumsrecht für den Verkäufer
als Anschlussübereignung noch so lange bestehen, bis auch die auf den
Vorseiten verzeichneten Kaufsachen restlos mit allen Nebenkosten bezahlt
sind.
2.
Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist eine Veräußerung, Verpfändung,
Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige Überlassung des
Fahrzeugs bzw. der Kaufsache ohne schriftliche Zustimmung des Verkäufers
unzulässig. Dieser bedürfen auch Fahrten außerhalb der Bundesrepublik. Ist der Käufer im Auftrag als gewerblicher Vermieter
bezeichnet, bedarf er zur üblichen Vermietung keiner besonderen
Zustimmung.
3.
Dem Verkäufer steht während der Dauer des Eigentums das alleinige Recht
zum Besitz des Kraftfahrzeuges- bzw. Anhängerbriefes zu. Der Käufer ist
verpflichtet, bei der Zulassungsstelle schriftlich zu beantragen, dass der
KFZ– bzw. Anhängerbrief dem Verkäufer ausgehändigt wird.
4.
Wird das verkaufte Fahrzeug bzw. die Kaufsache von dritter Seite irgendwie
in Anspruch genommen, insbesondere gepfändete, so ist der Käufer
verpflichtet, dem Verkäufer hiervon unverzüglich Mitteilung
unter Beifügung des Pfändungsprotokolls zu machen. Das gleiche
gilt, wenn eine Reparaturwerkstatt das Pfandrecht gem. § 647
BGB
ausübt. Alle zur Beseitigung von Pfändungen sowie zur
Wiederherbeischaffung des Fahrzeuges bzw. der Kaufsache aufgewendeten
Gerichts- oder außergerichtlichen Kosten hat der Käufer zu erstatten.
5.
Während der Dauer des Eigentumsvorbehalt ist das Fahrzeug bzw. die
Kaufsache auf Verlangen des Verkäufers vom Käufer Vollkasko
zu versichern mit der Maßgabe, dass die Rechte aus der Kaskoversicherung
dem Verkäufer zustehen. Der Verkäufer ist berechtigt, die Versicherung
von sich aus auf Kosten des Käufers zu veranlassen,
die Prämienbeiträge zu verauslagen und dem Käufer in Rechnung
zu stellen. Spesen, Versicherungsbeiträge usw. gelten als Teile des
Kaufpreises. Die Versicherungsleistungen sind in vollem Umfange für die
Wiederinstandsetzung des gekauften Fahrzeugs bzw. der Kaufsache zu
verwenden. Im Totalschadensfalle sind die Versicherungsleistungen zur
Tilgung der Forderung des Verkäufers zu verwenden; der etwaige Mehrbetrag
steht dem Käufer zu. Reicht die Versicherungsleistung nicht aus, um den
Schaden des Fahrzeuges bzw. der Kaufsache zu beheben, so steht dem Verkäufer
für seine etwaige Reparaturrestforderung bis zu deren Bezahlung ein Zurück-behaltungsrecht
am Kraftfahrzeug– bzw. Anhängerbrief zu.
6.
Der Käufer hat die Pflicht, während der Dauer des Eigentumsvorbehalts
das Fahrzeug bzw. die Kaufsache in ordnungsgemäßen Zustand zu halten und
erforderlich werdende Reparaturen sofort ausführen zu lassen.
7.
Wird der Kauf des Fahrzeugs durch einen Dritten finanziert, so tritt
hiermit der Käufer im voraus sämtliche ihm gegen den Dritten zustehende
Ansprüche in Bezug auf das Eigentum an dem Fahrzeug bzw. Kaufsache an den
Händler ab. Das Eigentum geht erst dann von dem Verkäufer auf den Käufer
über, wenn die Voraussetzungen vorliegen, nach denen auf Grund der in
diesem Abschnitt (VIII.) enthaltenen Bestimmungen der Eigentumsvorbehalt
des Verkäufers erlischt.
IX. Lieferung / Lieferverzug
1. Soweit nichts anderes
vereinbart ist, hat die Lieferung vom Betriebsgrundstück des Verkäufers
zu erfolgen.
2.
Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt erst mit dem Empfang der Anzahlung zu
laufen.
3.
Bei Überschreitung eines nicht kalendermäßig festgelegten Liefertermins
um sechs Wochen, kann der Käufer dem Verkäufer eine angemessene
Nachfrist zur Lieferung setzen mit der Androhung, dass er nach fruchtlosem
Fristablauf auf Erfüllung klagen oder vom Vertrage zurücktreten werde.
Der Verkäufer kommt mit dieser Mahnung in Verzug, bei kalendermäßiger
Festlegung des Liefertermins jedoch bereits mit dessen Überschreiten.
4. Ein
Schadensersatzanspruch des Käufers wegen Nichterfüllung oder Verzuges
besteht nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Vertragsverletzung
durch den Verkäufer; der Anspruch auf Liefe
5) Bei höherer
Gewalt oder anderen unvorhergesehenen Hindernissen,
wie z.b. Aufruhr, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, tritt Lieferverzug
nicht ein.
X. Abnahme / Annahmeverzug
1. Ist eine
Lieferfrist vereinbart, hat der Käufer das Recht, innerhalb von acht
Tagen nach Anzeige der Bereitstellung das Fahrzeug bzw. die Kaufsache am
angegebenen Auslieferungsort auf seinen schriftlich
vereinbarten Zustand hin zu prüfen.
2. Eine etwaige
Prüfungsfahrt ist in den Grenzen üblicher Probefahrten
zu halten.
3. Zur
Beseitigung von ihm bewiesener Mängel hat der Käufer dem Verkäufer eine
angemessene Frist zu stellen.
4. Das Fahrzeug
bzw. die Kaufsache gilt mit der Ablieferung an den Käufer oder seinen
Beauftragten als übernommen und ordnungsgemäß,
wie besichtigt, geliefert. Die Ablieferung ist erfolgt, sobald das
Fahrzeug bzw. die Kaufsache das Betriebsgrundstück des Verkäufers
verlassen hat. Eine Überführung des Fahrzeuges bzw. der Kaufsache durch
den Verkäufer geschieht auf Rechnung und Gefahr des
Käufers.
5. Bleibt der Käufer
nach Zugang der Bereitstellungsanzeige mit der Übernahme des
Kaufgegenstandes oder der Erteilung der Versandvorschrift
oder der Erstellung der vereinbarten Sicherheit länger als acht Tage im Rückstand,
so gerät er in Annahmeverzug. Der Verkäufer kann in diesem Fall –
unbeschadet sonstiger gesetzlicher Rechte - auf Abnahme klagen. Außerdem
ist er berechtigt, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder
vom Vertrag zurücktreten, es
sei denn, der Käufer holt die unterbliebenen Handlungen bis zur Ausübung
dieser Verkäuferrechte nach.
Eine Nachfristsetzung ist für die Ausübung der im vorangegangenen
Satz aufgeführten Rechte nicht erforderlich. Für den
Schadensersatzanspruch gilt die Regelung über den Zahlungsverzug gem.
Abschnitt VI Ziffer 7 entsprechend.
XI. Gewährleistung
Das Fahrzeug bzw. die Kaufsache ist verkauft unter
Ausschluss jeder Gewährleistung. Ansprüche auf Wandlung, Minderung oder
Schadensersatz sind, soweit es gesetzlich zulässig ist, ausgeschlossen.
Der
Tacho- oder Stundenzählerstand bietet keine Garantie für die Laufzeit
des Fahrzeuges.
XII. Rücktritt
1. Hat eine der Parteien ein Recht zum Rücktritt und
diesen erklärt, sind die vom Käufer geleisteten Zahlungen nach Abzug
etwaiger Gegenforderungen unverzinst zurückzuzahlen.
2. Ist der Verkäufer nach der Lieferung zurückgetreten,
so ist der Käufer zur sofortigen Rücklieferung des Fahrzeugs- bzw. der
Kaufsache unter Ausschluss jeglichen Zurückbehaltungsrechtes – soweit
es nicht auf Ansprüche
aus diesem Vertrag beruht – verpflichtet.
3. Dem Verkäufer
steht für die Besitzdauer des Käufers eine Gebrauchsvergütung zu in Höhe
der üblichen Miete für ein gleichartiges Fahrzeug bzw. Kaufsache.
Daneben kann er nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Ersatz
für seine Aufwendungen sowie für Beschädigungen und sonstigen
Wertminderungen beanspruchen. Falls der Käufer in das Handelsregister
eingetragen ist, kann der Verkäufer statt einer Gebrauchsvergütung 15 %
des Verkaufspreises und stets vollen Ersatz für
Abhandenkommen und Beschädigung beanspruchen.
4. Der Käufer kann in keinem Fall einwenden, dass die
Kaufsache zur Aufrechterhaltung seines Gewerbes oder seiner beruflichen Tätigkeiten
dienen müsse.
XIII. Anschriftsänderung
Der Käufer muss eine Änderung seiner Anschrift unverzüglich
dem Verkäufer mitteilen. Bis dahin gelten alle Erklärungen des Verkäufers
als rechtzeitig erfolgt, wenn sie an die im Auftrag stehende Anschrift
des
Käufers gerichtet worden sind.
